Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist ein Gesetz in Deutschland, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Es dient dazu, den Zuzug qualifizierter Fachkräfte aus dem Ausland – Nicht EU- zu erleichtern und so die Fachkräftesicherung in Deutschland zu verbessern. Das Gesetz ermöglicht es qualifizierten ausländischen Fachkräften, unabhängig von ihrer Nationalität, eine Beschäftigung in Deutschland zu suchen und zu finden. Außerdem enthält es Maßnahmen zur Stärkung des Integrationsprozesses, wie beispielsweise eine beschleunigte Anerkennung ausländischer Abschlüsse und die Förderung des Deutschlernens.
Damit wir Ihren Antrag stellen können, wird dringend der Arbeitsvertrag, die Vollmacht, die Untervollmacht und die Erklärung zum Visaverfahren benötigt. Die Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen berät und unterstützt uns bei der Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für das angestrebte Arbeitsvisum. Ziel unserer Arbeit ist es, eine sogenannte Vorabzustimmung zur Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme für zukünftige Fachkräfte Hilfe zustellen, sofern die hierfür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.
Sollten uns die Unterlagen vollständig vorliegen, wird Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung NRW im zweiten Schritt des Verfahrens mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, welche die Regelung der weiteren Modalitäten enthält. Die Gebühr des Verfahrens beträgt 411,00 EUR, zzgl. (das übernimmt der Arbeitgeber) etwaigen Kosten z.B. für die Anerkennung und Visumserteilung. Um Ihren Antrag weiterbearbeiten zu können, bitten wir Sie alle angeforderten Unterlagen - unter Beachten Sie bitte, dass die Dokumente in deutscher Sprache einzureichen sind.
Einführung der Chancenkarte zur Jobsuche
Für einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche wurde eine Chancenkarte eingeführt. Diese kann auf zwei Wegen erlangt werden: Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als „Fachkräfte“ nach § 18 Abs. 3 AufenthG gelten, können die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten.
Alle anderen müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann man für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punkte sammeln. Um die Chancenkarte zu erhalten, müssen mindestens sechs Punkte erreicht werden.
Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert werden kann. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche. Wenn man danach keinen anderen Erwerbstitel aus Abschnitt 4 (§§ 18 bis 21 des Aufenthaltsgesetzes) bekommen kann, aber dennoch ein Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung hat, kann die Chancenkarte um weitere zwei Jahre verlängert werden.